ARTIKEL 1 GÜLTIGKEIT UND DEFINITIONEN
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge einer CERAMAX Unternehmung (u.a. CS Service GmbH).
2. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
· der Gegenpartei:
Jede natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 1 von uns Angebote erhält oder mit uns Verträge abschließt.
· direktem Schaden:
Sachschäden an dem von uns verkauften, gelieferten und/oder bearbeiteten, verarbeiteten und/oder eingesetzten Produkten (inklusive der dazugehörigen Materialien).
· indirektem Schaden:
Alle Schäden, die keine direkten Schäden sind, wie Folgeschäden, Gewinnausfall, Personenschäden, immaterielle Schäden, nicht realisierte Einsparungen, verringerter Goodwill, Schäden durch Betriebsstagnation, Schäden, die aus Haftungsansprüchen der Abnehmer der Gegenpartei entstehen, Zinsen und Kosten.
ARTIKEL 2 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GEGENPARTEI UND ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
1. Die allgemeinen Liefer-, Zahlungs- und Einkaufsbedingungen der Gegenpartei gelten nicht für unsere Angebote und die mit uns geschlossenen Verträge und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vereinbarungen zwischen uns und der Gegenpartei, die von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur als vereinbart, wenn wir diese Vereinbarungen schriftlich bestätigt haben.
ARTIKEL 3 ANGEBOTE, VERTRÄGE UND PREISE
1. Alle Angebote sind stets unverbindlich. Wird ein Angebot von der Gegenpartei akzeptiert, haben wir das Recht, dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Annahmebestätigung zu widerrufen.
2. Die mit dem Angebot von uns erteilten Informationen und beigefügten Anlagen dienen informativen Zwecken und sind nur eine allgemeine Wiedergabe.
3. Beinhaltet das Angebot an die Gegenpartei ein Muster oder Modell, dient dieses ausschließlich der Verdeutlichung, ohne dass die Produkte diesem entsprechen müssen.
4. Wir behalten uns alle geistigen und industriellen Eigentumsrechte auf die im Angebot enthaltenen Entwürfe, Abbildungen, (Konstruktions-)Zeichnungen, Schemata, Materiallisten, Software und sonstigen Dokumentationen vor. Alle vorgenannten Dinge und die sonstige Dokumentation bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise kopiert oder Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden noch auf andere Art und Weise im Umgang mit Dritten benutzt werden.
5. Führt unser Angebot nicht zu einem Vertrag mit der Gegenpartei, müssen uns alle Dinge und die sonstige Dokumentation gemäß dem vorigen Artikel von der Gegenpartei portofrei zurückgesandt werden.
6. Gibt die Gegenpartei eine Bestellung bei uns auf, wird der Inhalt des Vertrags erst mit der von uns an die Gegenpartei aufgrund dieser Bestellung erteilten Auftragsbestätigung umfassend bescheinigt.
7. Es werden die Preise in Rechnung gestellt, die am Tag der Lieferung gelten. Sollten sich nach der Erstellung des Angebots oder nach Vertragsabschluss ein oder mehrere Kosten bestimmende Faktoren, auf denen unsere Preise basieren, aus welchen Gründen auch immer ändern, haben wir das Recht, die angebotenen bzw. vereinbarten Preise diesbezüglich zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei aufgrund dessen das Recht hat, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Zu den Kosten bestimmenden Faktoren zählen Steuern, Einfuhrzölle, Gebühren und andere staatliche Abgaben.
8. Wenn nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise „Basispreise“ exklusive möglicher Zuschläge oder Rabatte.
9. Die angegebenen „Basispreise“ basieren – unter Beachtung von Artikel 4, Absatz 4 – auf der Lieferung an das Lager der Gegenpartei oder an eine von der Gegenpartei angegebene Baustelle oder eine andere Lieferadresse auf dem Festland, Inseln ausgenommen.
10. Die genannten 'Grundpreise' verstehen sich exklusive MwSt. sowie aller sonstigen, mit Auftrag, Produkt, Produktion und Transport zusammenhängenden Zuschläge, es sei denn, im Angebot und/oder den Vertragspreisen ist etwas anderes angegeben. Eine Übersicht dieser Zuschläge, Berechnungsmethoden und sonstigen Bedingungen ist auf Anfrage bei uns erhältlich.
11. Alle Bestellungen und Aufträge, die mit Vertretern, Zwischenpersonen oder Arbeitnehmern abgeschlossen wurden, sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung gültig.
12. Wir behalten uns Abweichungen in der Länge, Breite, Dicke, Oberfläche oder Farbe innerhalb der üblichen Toleranz ausdrücklich vor.
13. Für die Bestimmung der Materialdicke bzw. -zusammensetzung bzw. -struktur verweisen wir die Gegenpartei auf die geltenden Normen. Abweichungen von diesen Normen gehen - wenn sie von uns akzeptiert wurden - ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
14. Bestellungen der Gegenpartei auf Abruf können von uns nur dann hergestellt werden, wenn die Gegenpartei ein erwartetes Lieferdatum angibt. Lieferverzögerungen von mehr als 30 Tagen nach diesem Lieferdatum, aus welchen Gründen auch immer, stellen von Rechts wegen ein Versäumnis der Gegenpartei dar und können von uns in Rechnung gestellt werden.
15. Wenn die Gegenpartei bei der Bestellung nicht besondere Qualitätsanforderungen stellt, die von uns schriftlich bestätigt wurden, liefern wir die handelsübliche Qualität.
ARTIKEL 4 LIEFERFRISTEN, LIEFERUNG UND RISIKO
1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und können nicht als endgültiges Datum verstanden werden, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2. Abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit seitens der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung kann die Gegenpartei, bei einer Überschreitung der Lieferfrist um bis zu 30 Tage, auch nach Inverzugsetzung keine Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrages erheben.
Wird die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten, muss die Gegenpartei uns schriftlich in Verzug setzen. In dieser Inverzugsetzung muss uns die Gegenpartei eine angemessene Frist zur Erfüllung der Lieferung einräumen.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Gegenpartei unsererseits eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat, aber nicht vor der Erfüllung möglicher besonderer Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages stehen und die die Gegenpartei zuerst abschließen muss.
4. Die Lieferung an das Lager der Gegenpartei oder eine ausdrücklich vereinbarte Baustelle oder eine andere Lieferadresse erfolgt gegen Berechnung zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen - es sei denn, dass von uns schriftlich eine andere Vereinbarung bestätigt wurde.
5. Die Gegenpartei ist immer für die (rechtzeitige) Bereitstellung guter Entladungsmöglichkeiten verantwortlich. Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist die Gegenpartei selbst für das Entladen bei der Lieferung verantwortlich. Direkte Schäden gemäß Artikel 1, Absatz 2, die während des Entladens entstehen, gehen zu allen Zeiten auf Rechnung der Gegenpartei, es sei denn, dass das Entladen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung von unseren Mitarbeitern oder den Mitarbeitern des von uns beauftragten Spediteurs durchgeführt wird. Ausschließlich beschädigte Sachen, von denen die Gegenpartei beweisen kann, dass ein direkter Schaden gemäß Artikel 1, Absatz 2 während des Transportes entstanden ist, werden von uns gemäß Artikel 9, Absatz 4 durch Sachen der gleichen Qualität ersetzt oder gutgeschrieben. Die Gegenpartei muss die gelieferten Sachen unmittelbar nach Erhalt auf mögliche Brüche, Mängel und/oder Beschädigungen kontrollieren. Brüche und andere sichtbare Schäden müssen von der Gegenpartei auf dem Frachtbrief angegeben werden.
6. Die von uns bei Lieferung der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Mehrweg-Verpackungsmittel (u.a. Transportgestelle und Container) bleiben zu allen Zeiten unser Eigentum. Für die Nutzung dieser Sachen gilt ein Mietpreis gemäß unserer Regelung für Transportgestelle.
7. Wir haben das Recht auf Teillieferungen. Bestellungen oder Teile davon, die nicht unmittelbar geliefert werden können, werden für eine Nachlieferung festgehalten. Die Gegenpartei wird darüber informiert.
8. Das Risiko der Beschädigung, des Verschwindens bzw. Verlustes der zu liefernden Sachen geht auf die Gegenpartei über, sobald diese Sachen von uns an das Lager der Gegenpartei oder eine von der Gegenpartei angegebene Baustelle oder eine Lieferadresse geliefert wurden.
9. Nimmt die Gegenpartei die bei uns in Auftrag gegebenen bzw. gekauften Sachen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, haben wir das Recht, diese Sachen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei zu lagern und diese in Rechnung zu stellen, als wäre die Lieferung erfolgt.
ARTIKEL 5 ANNAHME VON ARBEITEN
1. Verpflichten wir uns gegenüber der Gegenpartei vertraglich zur Bearbeitung und/oder Montage unserer Produkte, gilt dieser Artikel neben allen sonstigen Artikeln in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Streitigkeiten gelten die Bestimmungen in diesem Artikel.
2. Im Fall der Bearbeitung und/oder Montage von Produkten geht das Risiko für jedes einzelne Produkt auf die Gegenpartei über, nachdem das Produkt verklebt bzw. fertig montiert wurde. Wurden einzelne Risiken (Bruch, Brand, Diebstahl usw.) von der Gegenpartei durch eine Versicherung abgedeckt, geht das Risiko ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über.
3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die bei Abschluss eines Arbeitstages verrichteten Montagearbeiten zu überprüfen und – bei Einverständnis – zu genehmigen. Wenn die Gegenpartei dies ohne angemessenen Grund unterlässt oder im Falle einer Beanstandung versäumt, uns umgehend schriftlich über die Gründe der Beanstandung zu informieren, wird die Arbeit als zur vollen Zufriedenheit der Gegenpartei durchgeführt und als von dieser angenommen und genehmigt betrachtet.
4. Wird eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde über die Montage von Produkten von uns akzeptiert, sind wir nur zur Erneuerung des Produktes verpflichtet. Jede weitere oder weiterführende Haftung schließen wir aus, mit Ausnahme von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und vorbehaltlich anderer zwingender rechtlicher Bestimmungen.
5. Die Gegenpartei ist für die Richtigkeit der im Konzept und den Zeichnungen gemachten oder uns in anderer Weise zur Verfügung gestellten Angaben in Bezug auf die Abmessungen, Menge, Konstruktionen, Montagemethoden usw. verantwortlich. Besteht ein Unterschied zwischen den Angaben und der Realität, haben wir das Recht auf einen Schadenersatz oder eine Zuzahlung.
6. Die Gegenpartei kann zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die von uns benutzen Hilfsmittel (wie Kleber oder Silikon usw.) eine oder mehrere spezielle Marken oder bestimmte Qualitäten fordern es sei denn, dass dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Mehr- oder Minderarbeit wird im Allgemeinen gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreisen verrechnet. Wurden keine Einheitspreise vereinbart, dienen die im Angebot angegebenen Einheitspreise als Berechnungsgrundlage.
8. Sind auch im Angebot keine Einheitspreise enthalten, gelten für die Berechnung die üblichen Preise, wie sie am Tag, an dem die Arbeiten verrichtet wurden bzw. hätten verrichtet werden müssen, gelten.
9. Wir sind, abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und anderer zwingender rechtlicher Bestimmungen, nicht haftbar für die Folgen einer Montage von Produkten (gemäß der bestehenden Normen, Praxisrichtlinien und/oder Herstellervorschriften) der falschen Beschaffenheit, Dicke und/oder Zusammensetzung. Wir sind, abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und von anderen zwingenden rechtlichen Bestimmungen, auch nicht haftbar für die Folgen einer Montage auf fehlerhaften Untergründen.
10. Für den vertikalen Transport sämtlicher von uns zu transportierender Materialien müssen wir kostenlos den am Bau vorhandenen gesicherten und betriebsbereiten Baukran bzw. Bauaufzug sowie das Bedienungspersonal in Anspruch nehmen dürfen. Dieser vertikale Transport muss innerhalb der Arbeitszeit und in Zeitabständen, die in Rücksprache mit uns festgelegt werden, stattfinden.
11. Wenn das Abladen des Materials auf den Etagen das Vorhandensein gesicherter und gebrauchsfertiger herausragender Gerüste erfordert, muss die Gegenpartei diese auf eigene Rechnung zur Verfügung stellen. In Ermangelung dessen behalten wir uns das Recht vor, mit dem Abladen auszusetzen und die Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
12. Gerüste, die zur Montage eventuell erforderlich sind, müssen von uns kostenlos benutzt werden können. Das Format und die Ausführung dieser Gerüste müssen an die von uns durchzuführenden Arbeiten angepasst sein oder werden.
13. Wir akzeptieren, abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und von anderen zwingenden rechtlichen Bestimmungen, keine Haftung in Bezug auf Montagevorschriften, die ohne vorherige Rücksprache mit uns festgelegt wurden.
14. Wenn wir mit der Verwendung von Material, das uns zu diesem Zweck von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurde, beauftragt werden, übernehmen wir kein Risiko, auch nicht während der Montage und den dazugehörigen Arbeiten, wenn es den Bruch und/oder die Beschädigung solcher Materialien betrifft.
ARTIKEL 6 HÖHERE GEWALT
1. Ein Versäumnis in der Erfüllung der Vereinbarungen unsererseits kann uns unter anderem dann nicht angelastet werden, wenn die Ursachen dieses Versäumnisses nicht in unserer Schuld oder außerhalb unseres Risikoumfangs liegen. Die von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen werden für die Dauer der höheren Gewalt bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem wir nachträglich in der Lage sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass wir in Bezug auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen säumig werden und ohne dass uns gegenüber eine Schadenvergütung geltend gemacht werden kann.
Mögliche Ursachen im vorgenannten Fall sind unter anderem Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufstand, Übergriffe, Brand, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Maschinendefekte, Störungen in der Gas-, Wasser- und Energieversorgung, Transportprobleme und die Stagnation bzw. Unterbrechung der Lieferungen Dritter, von denen wir Rohstoffe, Material oder Zubehör für die Ausführung des Vertrages beziehen müssen.
2. Im Fall eines Mangels in der Erfüllung des Vertrages seitens der Gegenpartei, der dieser nicht anzurechnen ist, haben wir das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
ARTIKEL 7 AUSSCHLUSS UND BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
1. Für alle direkten Schäden der Gegenpartei gemäß Artikel 1, Absatz 2, die durch einen Mangel in der Erfüllung der Vereinbarungen unsererseits verursacht sind, ist unsere Haftung, abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und von anderen zwingenden rechtlichen Bestimmungen, auf den vereinbarten Preis des von uns verkauften und gelieferten, be- und/oder verarbeiteten und/oder eingesetzten Produktes (exklusive MwSt.) beschränkt.
2. Für alle indirekten Schäden gemäß Artikel 1, Absatz 2 sind wir, abgesehen von Absicht oder bewusster Nachlässigkeit der Geschäftsführung oder ihrer Vertretung und von anderen zwingenden rechtlichen Bestimmungen, nicht haftbar.
3. Wir schließen die Haftung für Schäden aus, die durch das Zutun von Hilfspersonen entstanden sind, die uns auf eigene Initiative oder aufgrund von Anweisungen bzw. Instruktionen der Gegenpartei bei der Erfüllung des Vertrages behilflich sind.
4. Wir schließen die Haftung für Schäden aus, die bei der Ausführung der Vereinbarungen durch den Gebrauch von Sachen entstanden sind, die von uns selbst, von Dritten oder der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden und die für die Ausführung der Vereinbarungen nicht geeignet sind.
5. Alle Sachen wie Material, Halbfertigerzeugnisse und Maschinen, die von der Gegenpartei zur Ausführung der Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden, werden nicht von uns versichert. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Sachen selbst zu versichern und in dem Zeitraum, in dem sie von uns benutzt werden, versichert zu halten.
6. Für die in Absatz 5 genannten Sachen trägt die Gegenpartei das Risiko. Die Gegenpartei haftet uns gegenüber für alle Schäden, die durch diese (den Gebrauch dieser) Sachen auftreten.
ARTIKEL 8 GARANTIE
1. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 9 gelten für die verkauften und gelieferten Sachen mit Werks- bzw. Importeurs- oder Großhandelsgarantie lediglich die Garantiebestimmungen der Lieferanten.
2. Alle Sachen, für die keine Garantie gemäß Artikel 1 besteht, muss die Gegenpartei bei uns gemäß Artikel 9 reklamieren.
ARTIKEL 9 REKLAMATIONEN
1. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 4, Absatz 5 ist die Gegenpartei ausdrücklich verpflichtet, bei Lieferung, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Sachen zu untersuchen, ob die gelieferten Sachen den Vereinbarungen entsprechen.
2. Die Gegenpartei muss uns unmittelbar nach der Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich über mögliche Mängel unsererseits informieren. Nach dieser Frist kann die Gegenpartei keine Beschwerde mehr einlegen, dass die gelieferten Sachen nicht den Vereinbarungen entsprechen. Bruch und andere sichtbare Schäden werden bei Ermangelung einer rechtzeitigen Reklamation als nach der Lieferung entstanden betrachtet und fallen nicht unter die Transportversicherung.
3. Sachen, die nicht der Vereinbarung entsprechen, dürfen von der Gegenpartei nicht verarbeitet bzw. fertig montiert werden, sondern müssen ordnungsgemäß im ursprünglichen Zustand gelagert werden, bis ein von uns beauftragter Kontrolleur die Sachen überprüft hat. Demzufolge können auch keine Kosten für eine erneute Montage gefordert werden. Auf Antrag muss die Gegenpartei die Sachen, die nicht der Vereinbarung entsprechen, kostenfrei an uns zurücksenden.
4. Stellt sich eine rechtzeitig eingereichte Reklamation als richtig heraus, sind wir lediglich verpflichtet, die ursprünglich gelieferten Sachen durch Sachen gleicher Qualität zu ersetzen oder diese Sachen gutzuschreiben. Die Gegenpartei hat diesbezüglich kein Recht auf die Auflösung des Vertrages. Jede weitere oder weiterführende Haftung schließen wir ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 7 aus. Reklamationen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Gegenpartei.
ARTIKEL 10 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung für die von uns gelieferten Sachen hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, dass schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung muss – es sei denn, dass es von uns auf der Rechnung anders angegeben ist – in Deutschland auf das von uns angegebene Konto bei (einer Filiale) einer Bank erfolgen, die ihren Sitz in Deutschland hat.
2. Die Gegenpartei kann sich uns gegenüber nicht auf eine Verrechnung berufen.
3. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann der Rechnungsbetrag unmittelbar eingefordert werden. Die Gegenpartei ist, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechts wegen in Verzug.
4. Ab Verzugseintritt berechnen wir der Gegenpartei Zinsen nach § 288 BGB in Höhe von 8%, bei Endverbrauchern 5%, über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Von der Gegenpartei erfolgte Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller geschuldeten Kosten, anschließend der Zinsen und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen, selbst wenn die Gegenpartei angibt, dass die Zahlung für eine andere Rechnung gilt.
6. Wenn die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen, wie sie in Absatz 1 beschrieben ist, in Verzug geblieben ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle von uns aufgewandten außergerichtlichen Kosten, Prozesskosten und Kosten für juristischen Beistand auf ihre Rechnung zu nehmen und vollständig zu bezahlen. Unter diesen Kosten sind auch andere und/oder höhere Kosten als die gemäß dem Gesetz zu beziffernden Prozesskosten enthalten. Im Falle der Beantragung der Insolvenz der Gegenpartei durch uns ist die Gegenpartei auch verpflichtet, neben den vorgenannten Kosten die Kosten des Insolvenzantrages zu begleichen.
7. Unvermindert der Bestimmung in Absatz 3 ist die Gegenpartei im Falle der Insolvenz / des Insolvenzantrages, Antrages auf Zahlungsaufschub/des Zahlungsaufschubes, der Stilllegung oder Liquidation des Betriebes der Gegenpartei, des Antrages auf Zulassung bzw. der Zulassung zu einer gesetzlichen Schuldsanierungsregelung oder der Bestellung eines Kurators für die Gegenpartei, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechts wegen in Verzug. Der vorige Satz ist entsprechend anwendbar, wenn die Gegenpartei nicht, nicht gebührendermaßen oder nicht rechtzeitig ihre Verpflichtungen aufgrund der mit uns abgeschlossenen Verträge erfüllt.
8. In Fällen gemäß dem vorstehenden Absatz haben wir nach unserer eigenen Wahl das Recht, ohne gerichtliches Eingreifen entweder die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, das gilt unabhängig von unserem Recht auf Schadenersatz.
ARTIKEL 11 SKONTO
1. All unsere Offerten und Angebote verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes angegeben wird, exklusive Skonto.
2. Unsere Rechnungsbeträge können um einen Skonto von 3 % erhöht werden. Der Skonto von 3 % braucht bei einer Bezahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum nicht bezahlt zu werden.
ARTIKEL 12 SICHERHEITSSTELLUNG
1. Wenn wir aus gutem Grund befürchten müssen, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen wird, sind wir vor oder während der Ausführung des Vertrages berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auszusetzen, bis die Gegenpartei auf unsere Bitte hin und zu unserer Zufriedenheit eine Sicherheit für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gestellt hat. Diese Bestimmung gilt genauso, wenn von uns ein Kredit gegeben wurde.
2. Nachdem die von uns gesetzte Frist zur Sicherheitsstellung verstrichen ist, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Wir können geschlossene Verträge dann ohne gerichtliches Eingreifen mit einer schriftlichen Erklärung auflösen. Das gilt unabhängig von unserem Recht auf Schadenersatz. Die Auflösung des Vertrages gilt rückwirkend bis einschließlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.
ARTIKEL 13 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die von uns gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum, bis die Gegenpartei allen nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit uns geschlossenen Verträgen nachgekommen ist:
· die Gegenleistung(en) in Bezug auf gelieferte oder zu liefernde Sachen;
· die Gegenleistung(en) in Bezug auf aufgrund eines Vertrages von uns geleisteten oder zu leistenden Diensten;
· eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung seitens der Gegenpartei eines mit uns geschlossenen Vertrages/mit uns geschlossener Verträge.
2. Von uns gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen lediglich im Rahmen einer normalen Betriebsausübung weiterverkauft werden. Die Gegenpartei ist nicht befugt, die gelieferten Sachen zu verpfänden oder auf diesen irgendein anderes Recht zu begründen.
3. Auf Sachen, die unter Beachtung der Bestimmung in Absatz 1 in das Eigentum der Gegenpartei übergegangen sind und die sich noch bei der Gegenpartei befinden, erhalten wir zur weiteren Sicherheit für Forderungen, die wir aus welchem Grund auch immer gegenüber der Gegenpartei haben oder erhalten sollten, hiermit die Pfandrechte im Rahmen eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
Dieser erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt und das damit verbundene Pfandrechte gelten ebenfalls hinsichtlich der von und gelieferten Sachen, die von der Gegenpartei bearbeitet oder verarbeitet wurden.
4. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Furcht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sind wir berechtigt, die gelieferten Sachen, auf denen der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt ruht, bei der Gegenpartei oder bei Dritten, die diese Sachen für die Gegenpartei halten, wegzuholen/wegholen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, unter Androhung einer sofort fälligen Geldstrafe von 10 % pro Tag auf alle von ihr geschuldeten Beträge, an der Erfüllung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes und der damit verbundenen Rechte, wie der Materialrückgabe, zur Schadenminderung mitzuarbeiten.
5. Wenn Dritte irgendein Recht auf die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen oder gelten lassen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, uns darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Die Gegenpartei verpflichtet sich:
· die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Bruch, Beschädigung, Feuer-, Explosions- und Wasserschaden und gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung uns zur Einsicht vorzulegen;
· alle Ansprüche der Gegenpartei gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf unsere erste Bitte hin uns zu verpfänden;
· die Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern beim Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt von uns gelieferten Sachen erhält, auf unsere erste Bitte hin uns zu verpfänden;
· die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als unser Eigentum zu kennzeichnen.
7. Für Verträge oder Leistungen, die von uns an eine in Deutschland niedergelassene Gegenpartei erbracht werden gelten - unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels - zudem die folgenden Bestimmungen:
· die güterrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehaltes unterliegen deutschem Recht;
· die von uns gelieferten Sachen bleiben - neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen - zudem unser Eigentum, bis die Gegenpartei alle bestehenden und zukünftigen Forderungen - aus welchem Grunde denn auch - uns vollständig beglichen hat, dies zuzüglich der Zinsen und Kosten;
· im Falle der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen wird die Gegenpartei kein Eigentümer der neuen Sache, sondern wird diese Be- oder Verarbeitung dafür angesehen, für uns zu geschehen, ohne dass sich daraus für uns Verpflichtungen ergeben;
· wenn die von uns gelieferten Sachen Bestandteil einer anderen Sache werden oder im Falle der Vermischung der von uns gelieferten Sachen mit anderen Sachen werden wir Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Sachen zum Rechnungswert der anderen Sachen. Für den Fall, dass unsere Eigentumsrechte infolge des akzessorischen Erwerbes oder Vermischung wegfallen könnten, überträgt uns die Gegenpartei hiermit bereits nun für sodann ihr(en) (Anteil am) Eigentum der neu entstandenen Sache.
ARTIKEL 14 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Wir sind befugt, alle Sachen oder andere Waren, die wir von der Gegenpartei erhalten oder bei uns haben, einzubehalten bis sämtliche Forderungen, die uns aufgrund von geschlossenen Verträgen zustehen, von der Gegenpartei bezahlt worden sind.
ARTIKEL 15 VERJÄHRUNG
Ausstehende Forderungen der Gegenpartei verjähren spätestens nach Ablauf eines Jahres nach deren Entstehen.
ARTIKEL 16 KONSUMENTENTRANSAKTIONEN
Für Online-Verträge die über einen Webshop / Internetshop mit natürlichen Personen / Gegenparteien geschlossen werden, die nicht in der Ausübung eines Gewerbes oder Berufes handeln, gelten die jeweiligen AGB Onlinehandel und die damit verbundenen Widerrufsbelehrungen die jederzeit im Webshop / Internetshop und beim Verkaufsprozess einsehbar sind.
ARTIKEL 17 KONVERSION
Wenn eine Bestimmung aus diesen allgemeinen Bedingungen nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, tritt an die Stelle dieser Bestimmung (sofern von Rechts wegen möglich) eine Bestimmung, die so weit wie möglich die Absicht der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung erfüllt. Die Parteien sind einander gegenüber verpflichtet, über den Text dieser neuen Bestimmung notfalls miteinander zu beraten. Die sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behalten unvermindert ihre Gültigkeit, wenn dem nicht zwingende rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
ARTIKEL 18 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Angebote und Verträge ist deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des Vertrages der Vereinigten Nationen in Sachen internationaler Kaufverträge bezüglich beweglicher Sachen ("Wiener Kaufvertrag") wird ausgeschlossen.
Für Streitigkeiten, die zwischen uns und der Gegenpartei entstehen, wird Hannover / Deutschland als alleinig zulässiger Gerichtsstand vereinbart, sofern dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.